Am 4. März 1996 erhob die Bauherrengemeinschaft Einsprache mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei, soweit Fr. 24'660.45 übersteigend, aufzuheben. Die körperliche Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der bestehenden Eigentumsquoten sei steuerfrei. Die Annahme der Veranlagungsbehörde, wonach jeder der Gesellschafter, der eine Wohnung übernehme, mit seiner ideellen Quote bereits Eigentum begründet habe und für den restlichen Anteil der Handänderungssteuer unterworfen werde, sei unhaltbar, da künstlich und der zivilrechtlichen Ordnung und den wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechend.