Die Kantonale Steuerverwaltung berechnete die ihrer Auffassung nach bei der Realteilung fällig werdende Handänderungssteuer wie folgt: Sie akzeptierte die internen Anrechnungswerte, die der hypothekarischen Belastung entsprachen, als Verkehrswerte. Sodann ging sie davon aus, dass jeder Gesellschafter an den übernommenen Stockwerkeigentumseinheiten entsprechend seiner ursprünglichen Quote beteiligt gewesen war, also zu 5 %, resp. 30 %, weshalb 95 %, resp. 70 % der Handänderungssteuer unterworfen wurden.