Die Bauherrengemeinschaft erwarb Grundeigentum in der Gemeinde G. und errichtete auf diesem, soweit vorliegend interessierend, ein Mehrfamilienhaus und eine Einstellhalle. b) Am 17. Februar 1992 errichtete die Bauherrengemeinschaft auf dem in Gesamteigentum erworbenen Grundstück Stockwerkeigentum. Die Stockwerkeigentumseinheiten gingen in das Gesamteigentum der Bauherrengemeinschaft über. c) Am 15. Juni 1994 beschloss die Bauherrengemeinschaft ihre Auflösung mittels Realteilung.