KSGE 1997 Nr. 12 StG § 206 f. - Handänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum. Die körperliche Teilung von Gesamteigentum ist dann steuerpflichtig, wenn sie nicht im Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten erfolgt. Urteil N 1996/12 vom 11.8.1997 Sachverhalt: 1. a) Die Bauherrengemeinschaft Ueberbauung X., eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff OR, setzte sich aus 15 Parteien (vgl. Akten) zusammen. Diese waren, abgesehen von der Y. AG, deren Anteil 30 % betrug, zu je 5 % beteiligt. Die Bauherrengemeinschaft erwarb Grundeigentum in der Gemeinde G. und errichtete auf diesem, soweit vorliegend interessierend, ein Mehrfamilienhaus und eine Einstellhalle.