{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-08-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-12_1997-08-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128812&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cbed40c6fec6d260dc5a6331abc2b3a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:52", "Checksum": "f36ade36f3917aa4e7c71f658046a731", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12\nRegeste:\nHandänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum\n\nRekurrenten gestehen denn auch ausdrücklich zu, dass die Realteilung erst\nbeschlossen worden ist, als sich ein Verkauf an Dritte zu vertretbaren Preisen\nals unmöglich erwiesen hat. Es liegen somit nicht nur zivilrechtlich, sondern\nauch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei getrennte, von einander\nunabhängige Vorgänge vor und nicht eine Etappierung.\n4. Die Begründung\ndes Stockwerkeigentums vom 17. Februar 1992 wurde zu Recht nicht wie eine\nwirtschaftliche Handänderung behandelt. An die Stelle des Gesamteigentums an\nBoden und darauf stehendem Gebäude trat wiederum Gesamteigentum an der\nGesamtheit von Boden und Gebäude. An der wirtschaftlichen Verfügungsmacht\nänderte sich dadurch nichts (vgl. KRKE 1979, Nr. 24, Ziff. 2 hiervor). Es lag\nsomit gar keine Handänderung vor, weshalb sich auch nicht die Frage stellt, ob\nSteuerfreiheit wegen Realteilung oder Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum\ngegeben gewesen wäre.\nDiese\nFeststellung ändert nichts daran, dass die Bauherrengemeinschaft eine neue\nSituation geschaffen hat, die ihrerseits Ausgangspunkt der Ueberlegungen\nbezüglich der späteren Realteilung sein muss.\n5. Mit\ndem Gesellschafterbeschluss vom 15. Juni 1994 entschieden sich die Gesellschafter\nfür eine Auflösung der Bauherrengemeinschaft mittels Realteilung. Dieser\nVorgang ist unabhängig davon zu beurteilen, dass die Bauherrengemeinschaft\nschon vor der Errichtung des Stockwerkeigentums Gesamteigentümerin der\nfraglichen Liegenschaft war. Der vorliegende Fall ist vielmehr gleich zu\nbehandeln, wie wenn die Bauherrengemeinschaft 16 Stockwerkseinheiten und 17\nAnteile an der Einstellhalle erworben und nun real geteilt hätte. Nachdem die\nBegründung des Stockwerkeigentums und die Realteilung weder zivilrechtlich\nnoch wirtschaftlich in einem ursprünglichen Zusammenhang mit einander stehen,\nverbietet sich jede andere Betrachtungsweise. Die Rekurrenten vertreten\ndiesbezüglich nun die Auffassung, es sei auf das Miteigentum am\nMuttergrundstück abzustellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\nUeber den entsprechenden Miteigentumsanteil kann der Stockwerkeigentümer nicht\ndirekt verfügen. Die subjektiv-dingliche Verknüpfung zwischen Muttergrundstück\nund Stockwerkeinheit ist unlösbar. Verfügt werden kann nur über das Eigentum an\nder Stockwerkeinheit, und zwar sowohl zivilrechtlich wie wirtschaftlich.\nMassgebend für die Handänderungssteuer kann daher auch nur die Handänderung\nbezüglich der Stockwerkeinheit sein. Zivilrechtlich mögen wohl Unterschiede\nzwischen Stockwerkeigentum und ordentlichem Eigentum bestehen, wirtschaftlich\nbetrachtet existieren sie nicht. Zwischen Handänderungen an\nStockwerkeigentumseinheiten und an anderen Liegenschaften zu differenzieren,\nrechtfertigt sich daher nicht. Unter diesen Umständen ist der von der\nVorinstanz zu Recht zitierte Entscheid des KSG aus dem Jahr 1990 (Nr. 18) ohne\nweiteres anwendbar. Die körperliche Teilung von Gesamteigentum ist nur dann\nhandänderungssteuerfrei, wenn sie im Verhältnis der am einzelnen Grundstück,\nvorliegend somit an den einzelnen Stockwerkeinheiten, bestehenden\nEigentumsquoten erfolgt. Eine gesamthafte Betrachtung ist bei Stockwerkeigentum\nebensowenig möglich wie bei anderen Gruppen von Grundstücken, die gesetzlich\nbesonders geregelten Fälle vorbehalten.\n6. Die angefochtene Verfügung\nerweist sich unter diesen Umständen als richtig. Die Vorinstanz ist zu Recht\ndavon ausgegangen, dass die einzelnen Gesellschafter bezogen auf die von ihnen\nübernommenen Stockwerkeinheiten im Umfang von 95 % resp. 70 % des\nAnrechnungswertes handänderungssteuerpflichtig sind. Der Rekurs ist daher\nabzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten.\nSteuergericht, Urteil vom 11.\nAugust 1997"}