{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-08-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-12_1997-08-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128812&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cbed40c6fec6d260dc5a6331abc2b3a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:52", "Checksum": "f36ade36f3917aa4e7c71f658046a731", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12\nRegeste:\nHandänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum\n\n\nweil dies immer voraussetze, dass zuerst die Gesamteigentümer des Grundstücks\nals Gesamteigentümer jeder einzelnen Stockwerkeinheit eingetragen würden, bevor\ndie Zuweisung der Einheiten an die einzelnen Gesellschafter überhaupt möglich\nsei. Dieser von der Vorinstanz als handänderungssteuerfrei bezeichnete\nSachverhalt unterscheide sich daher nur in zeitlicher Hinsicht vom\nvorliegenden. Dieser Unterschied sei jedoch handänderungssteuerlich\nunbeachtlich. Der zu beurteilende Vorgang sei daher unter § 207 Abs. 1 lit. c\nStG zu subsumieren und demzufolge handänderungssteuerfrei.\nb) In ihrer\nVernehmlassung vom 9. Januar 1997 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses. Vorab verweist sie auf den Einspracheentscheid. Die\nEigentumsverhältnisse bezüglich des Muttergrundstückes seien unmassgeblich.\nEine handänderungssteuerfreie Realteilung von Gesamteigentum mittels\nBegründung von Stockwerkeigentum und Zuweisung einzelner Einheiten an die\nfrüheren Gesamteigentümer sei möglich, müsse aber eine Handlungseinheit\ndarstellen. Gerade dies sei vorliegend aber nicht gegeben, weil zwischen der\nBegründung des Stockwerkeigentums und der Auflösung der einfachen Gesellschaft\nzwei Jahre lägen. Der zeitliche Faktor sei eben gerade bestimmend. Aus dem\nSachverhalt ergebe sich denn auch, dass im Zeitpunkt der Begründung des\nStockwerkeigentums keineswegs die Absicht bestanden habe, die\nBauherrengemeinschaft mittels Realteilung zu liquidieren. Vielmehr habe man\nbeabsichtigt, die Einheiten an Dritte zu veräussern, was sich dann allerdings\nals schwierig, resp. unmöglich erwiesen habe.\nc) In ihrer\nRückäusserung halten die Rekurrenten an ihrem Standpunkt fest. Die Differenzierung\nbetreffend § 207 StG in zeitlicher Hinsicht finde keine Grundlage im Gesetz. Es\nlasse sich weder in sachenrechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht\nbegründen, weshalb beim zeitlichen Auseinanderfallen der beiden Schritte keine\nRealteilung vorliegen könne.\nErwägungen:\n1. Der\nHandänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken, wobei unter\neiner Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die\nwirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere\ndurch Kauf oder Tausch von Grundstücken. Ferner wird die Steuerpflicht\nbegründet durch die Aufhebung des Gesamteigentums an einem Grundstück, wobei\nallerdings die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in\nMiteigentum und umgekehrt sowie die körperliche Teilung von Gesamt- oder\nMiteigentum im Verhältnis der am einzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten\nsteuerfrei bleibt (§ 207 lit. c i.V.m. § 205 und 206 StG).\n2. Indem das\nSteuergesetz 1986 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche\nHandänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen\nRekurskommission, begründet im Entscheid 1979 Nr. 24. Damals entschied die\nKRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der\nHandänderungsgebühr. Unter ”wirtschaftlicher Handänderung” verstand es den\n”Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück ..., ohne\ndass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und\ndamit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als\nEigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine\nLiegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich\ngesehen nicht Eigentümer geworden ist” (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese\nRechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Dr. V. Monteil, Zum Objekt der solothurnischen\nHandänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 321) als\nauch in der späteren Rechtssprechung des KSG (1984, Nr. 33 E. 1; 1986, Nr. 23\nE. 1; 1991, Nr. 22 E. 2) übernommen worden.\nAuch § 207 lit.\nc StG, wonach die Teilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der am\neinzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten handänderungssteuerfrei ist,\ngeht auf einen Entscheid des KSG zurück (1987 Nr. 34 E. 1 a).\nDie Praxis zum\nalten Handänderungsgebührengesetz HGG kann daher im vorliegenden Zusammenhang\nunbesehen übernommen worden (vgl. diesbezüglich auch KSG 1990, Nr. 18 E. 1).\nOb\neine Handänderung im Sinne von § 206 StG vorliegt, ist somit unbeachtlich der\nzivilrechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Wenn der zivilrechtliche\nEigentumsübergang auch den Regelfall der wirtschaftlichen Handänderung\ndarstellt, sind Abweichungen in beiden Richtungen möglich.\n3. Eine\nRealteilung, d.h. die körperliche Teilung eines Grundstücks entsprechend den\nbestehenden Eigentumsquoten, zieht nach § 207 lit. c StG keine Handänderungssteuer\nnach sich. Bei Mehrfamilienhäusern dürfte die Begründung von Stockwerkeigentum\nund die anschliessende Uebertragung von Stockwerkeinheiten auf die einzelnen\nGesellschafter der Regelfall einer Realteilung bei der Auflösung eines\nKonsortiums sein. Dass eine solche Realteilung zivilrechtlich zwei Schritte\nvoraussetzt, nämlich zuerst die Begründung des Stockwerkeigentums mit\nGesamteigentum an allen Stockwerkeinheiten und erst dann die Auflösung des\nGesamteigentums durch Zuweisung der einzelnen Einheiten, tut dem praxisgemäss\nkeinen Abbruch. Entscheidend ist, dass die beiden zivilrechtlich separaten Vorgänge\nEtappen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sind. Dass die beiden\nEtappen in unmittelbarer Folge abgewickelt werden, dürfte dem Normalfall entsprechen,\nist aber nicht unbedingt zwingende Voraussetzung.\nDass\nvorliegend die Begründung des Stockwerkeigentums die erste Etappe einer von\nBeginn an angestrebten Realteilung gewesen wäre, ist offensichtlich\nunzutreffend. Das Stockwerkeigentum wurde begründet, um den Verkauf der\neinzelnen Einheiten an Dritte zu ermöglichen. So kam es denn auch zu einzelnen\nVerkäufen, denn im Zeitpunkt der Auflösung der Bauherrengemeinschaft war sie\nnur noch Gesamteigentümerin von 902 / 1000 der gesamten Ueberbauung. Die\n"}