{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-08-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-12_1997-08-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128812&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cbed40c6fec6d260dc5a6331abc2b3a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:52", "Checksum": "f36ade36f3917aa4e7c71f658046a731", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 11.08.1997 SGNEB.1996.12\nRegeste:\nHandänderungssteuer, Auflösung von Gesamteigentum\n\nKSGE 1997 Nr. 12\nStG § 206 f. - Handänderungssteuer, Auflösung\nvon Gesamteigentum.\nDie körperliche Teilung von\nGesamteigentum ist dann steuerpflichtig, wenn sie nicht im Verhältnis der am\neinzelnen Grundstück bestehenden Eigentumsquoten erfolgt.\nUrteil N 1996/12 vom 11.8.1997\nSachverhalt:\n1. a) Die Bauherrengemeinschaft\nUeberbauung X., eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff OR, setzte sich\naus 15 Parteien (vgl. Akten) zusammen. Diese waren, abgesehen von der Y. AG,\nderen Anteil 30 % betrug, zu je 5 % beteiligt. Die Bauherrengemeinschaft erwarb\nGrundeigentum in der Gemeinde G. und errichtete auf diesem, soweit vorliegend\ninteressierend, ein Mehrfamilienhaus und eine Einstellhalle.\nb) Am 17. Februar 1992 errichtete die\nBauherrengemeinschaft auf dem in Gesamteigentum erworbenen Grundstück\nStockwerkeigentum. Die Stockwerkeigentumseinheiten gingen in das\nGesamteigentum der Bauherrengemeinschaft über.\nc) Am\n15. Juni 1994 beschloss die Bauherrengemeinschaft ihre Auflösung mittels\nRealteilung. Zu diesem Zeitpunkt war sie Gesamteigentümerin der Grundstücke GB\nG. Nr. 1838 bis 1840, 1842 bis 1850, 1852 bis 1855, 1877 bis 1894, mit den entsprechenden\nMiteigentumsanteilen an den Muttergrundstücken GB G. Nr. 1768 und 1856. Die\nRealteilung erfolgte im wesentlichen entsprechend der internen Beteiligung an\nder .Bauherrengemeinschaft, wobei allerdings Ausgleichszahlungen von insgesamt\nFr. 1'120'930.-- fällig wurden, weil einzelne Gesellschafter zuviel bzw.\nzuwenig Eigentum übernahmen. Die einzelnen Einheiten wurden zu den darauf\nlastenden anteiligen Schulden übernommen, die sich auf total Fr. 7'020'000.--\nbeliefen.\n2. a) Die\nKantonale Steuerverwaltung berechnete die ihrer Auffassung nach bei der\nRealteilung fällig werdende Handänderungssteuer wie folgt:\nSie akzeptierte\ndie internen Anrechnungswerte, die der hypothekarischen Belastung entsprachen,\nals Verkehrswerte. Sodann ging sie davon aus, dass jeder Gesellschafter an den\nübernommenen Stockwerkeigentumseinheiten entsprechend seiner ursprünglichen\nQuote beteiligt gewesen war, also zu 5 %, resp. 30 %, weshalb 95 %, resp. 70 %\nder Handänderungssteuer unterworfen wurden. Dies gab insgesamt ein\nSteuersubstrat von Fr. 6'403'537.50 und eine Handänderungssteuer von Fr.\n140'877.80. Hievon wurde der von der Bauherrengemeinschaft bereits bezahlte\nVorschuss von Fr. 24'660.45 in Abzug gebracht, woraus sich ein Saldo von Fr.\n116'217.35 ergab. Zusammen mit übrigen Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer\nergab sich ein Total von Fr. 118'992.90, das mit Rechnung und Veranlagungsverfügung\nvom 19. Februar 1996 erhoben wurde.\nb) Am 4. März 1996\nerhob die Bauherrengemeinschaft Einsprache mit dem Begehren, die angefochtene\nVerfügung sei, soweit Fr. 24'660.45 übersteigend, aufzuheben. Die körperliche\nTeilung von Gesamt- oder Miteigentum im Verhältnis der bestehenden Eigentumsquoten\nsei steuerfrei. Die Annahme der Veranlagungsbehörde, wonach jeder der\nGesellschafter, der eine Wohnung übernehme, mit seiner ideellen Quote bereits\nEigentum begründet\nhabe und für den restlichen Anteil der Handänderungssteuer unterworfen werde,\nsei unhaltbar, da künstlich und der zivilrechtlichen Ordnung und den\nwirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechend. Sie sei auch mit dem Gebot der\nrechtsgleichen Behandlung nicht zu vereinbaren, weil so eine einfache\nGesellschaft bestehend aus zwei Gesellschaftern sachwidrig besser gestellt\nwerde als eine bestehend aus mehreren Gesellschaftern. Die Veranlagung\nverstosse gegen Art. 4 BV und sei daher entsprechend den Begehren aufzuheben.\nc) Die Vorinstanz\nwies die Einsprache ab, und zwar unter Verweis auf KSGE 1990 Nr. 18, wonach die\nEigentumsquoten am einzelnen Grundstück massgebend seinen. Eine gesamthafte\nBetrachtung bezüglich mehrerer Grundstücke sei unzulässig. Die Veranlagung\nwiderspreche auch nicht den zivilrechtlichen Gegebenheiten, denn die\nEinsprecher hätten mit der Begründung des Stockwerkeigentums das ursprüngliche\nGesamteigentum aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt seien nur noch die einzelnen\nStockwerkeinheiten zu betrachten. Wären bei der Begründung des\nStockwerkeigentums jedem Gesellschafter seiner Quote entsprechend eine oder\nmehrere Einheiten zugeteilt worden, so wäre keine Handänderungssteuer erhoben\nworden. Von einer rechtsungleichen Behandlung könne im übrigen nicht gesprochen\nwerden, weshalb die Veranlagungsverfügung zu schützen sei.\n3. a) Gegen\ndiesen Einspracheentscheid erhob die Bauherrengemeinschaft mit Eingabe vom 20.\nNovember 1996 Rekurs, wobei sie den im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten\nAntrag wiederholt.\nEs stelle sich vorab\ndie Frage, ob sich das in § 207 StG genannte Verhältnis der am einzelnen\nGrundstück bestehenden Eigentumsquoten auf das Muttergrundstück oder auf die\neinzelnen Stockwerkeinheiten zu beziehen habe. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht\nletzteres an. Bei der Beurteilung der Realteilung seien die quotalen\nEigentumsverhältnisse am Muttergrundstück zu berücksichtigen. Die\nBetrachtungsweise der Vorinstanz übersehe die Besonderheiten des\nStockwerkeigentums, das immer eine besonders ausgestaltete Form des Miteigentums\nsei: Jeder Stockwerkeigentümer sei Miteigentümer des Grundstücks und damit\nnach dem Akzessionsprinzip auch des Gebäudes. An den einzelnen\nStockwerkeinheiten bestünden lediglich Sonderrechte, die einem Alleineigentum\nhöchstens nahe kämen. Der Gesellschafterbeschluss vom 15. Juni 1994 (Auflösung\nder einfachen Gesellschaft durch Realteilung) habe nicht zur körperlichen\nAufteilung des Miteigentums, sondern lediglich zur Zuweisung von Sonderrechten\ninnerhalb des weiterbestehenden Miteigentumsverhältnisses, resp. zur\nUeberführung des Gesamteigentums in Miteigentum unter gleichzeitiger Zuweisung\nvon Stockwerkeinheiten zur Sondernutzung geführt. Eine direkte Zuweisung von\nStockwerkeinheiten im Sinne einer Realteilung sei sodann gar nicht möglich,"}