Im Verhältnis zur wiederkehrenden Verzinsung des aufgenommenen und durch den Schuldbrief gesicherten Kapitals, die bei 4 % und Fr. 900’000.-- jährlich Fr. 36’000.-- beträgt, und auch im Verhältnis zum ebenfalls jährlich anfallenden geringen Vermögenssteuerwert (infolge des geringen Katasterwertes), erscheint die einmalige Gebühr von knapp 2,5 ‰ keineswegs unadäquat. Dass der Interessewert des Privaten an der Leistung des Gemeinwesens für die Bemessung der Gebühr von Bedeutung ist, hat das Bundesgericht im übrigen in konstanter Rechtsprechung immer wieder bestätigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 7. September 1998