Diese „zeitlose“ Regelung der beschränkten Weitergeltung bisherigen Rechts, wie sie von den Beschwerdeführern bezeichnet wird, verletzt nicht den in Art. 5 KV verankerten Grundsatz der Bindung an die Verfassung, sondern garantiert in erster Linie die Rechtssicherheit. Der Gebührentarif, 1979 erlassen vom Kantonsrat in Form einer kantonsrätlichen Verordnung, ist deshalb als genügende formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der darin geregelten Gebühren zu betrachten (vgl. auch BGE 123 I 249). 6. Ist der Gebührentarif aber als genügende formell-gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben zu betrachten, so hat das Kostendeckungsprinzip keine Bedeutung.