142 Abs. 1 der KV bestimmt nämlich, dass bestehende Erlasse, auch wenn sie von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen wurden, weiter gelten, Änderungen hingegen sich nach der neuen Verfassung zu richten haben. Diese „zeitlose“ Regelung der beschränkten Weitergeltung bisherigen Rechts, wie sie von den Beschwerdeführern bezeichnet wird, verletzt nicht den in Art. 5 KV verankerten Grundsatz der Bindung an die Verfassung, sondern garantiert in erster Linie die Rechtssicherheit.