Das könnte wohl mit guten Gründen verneint werden, betrifft diese Gebühr doch nur einen kleinen Teil aller dem Gesetz Unterworfenen und auch diese meist nur wenige Male, braucht indessen aus folgendem Grund gar nicht entschieden zu werden. Art. 142 Abs. 1 der KV bestimmt nämlich, dass bestehende Erlasse, auch wenn sie von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen wurden, weiter gelten, Änderungen hingegen sich nach der neuen Verfassung zu richten haben.