Inwieweit die Aktivbürgerschaft ihre Rechte durch Delegation auf das kantonale Parlament übertragen kann, bestimmt sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Verfassungsrecht (zit. nach Imboden/Rhinow, Bd. I, Nr. 63, B IV mit Verweis auf BGE 99 Ia 543). Diese Rechtsprechung gilt immer noch (Ergänzungsband Krähenmann, a.a.O. mit Verweis auf BGE 112 Ia 254). Das kantonale Verfassungsrecht räumt dem Kantonsrat (auch) Rechtsetzungskompetenzen ein, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst zugestehen. Die Delegation von Rechtsetzung an das Parlament ist demnach nicht zum voraus und grundsätzlich ausgeschlossen. Als Einschränkung dieses Delegationsrechts bestimmt Art.