Der Gebührentarif stelle demnach eine genügende gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben dar. b) § 371 EG ZGB ermächtigt den Kantonsrat, im Gebührentarif die von den administrativen und richterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze (sowie die Entschädigungen für Verteidiger etc.) zu bestimmen. Nach Lehre und Praxis handelt es sich bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Parlament „um eine typische Frage des schweizerischen Rechts, die sich nur in der direkten Demokratie stellt (...). Enthält ein kantonales Gesetz eine Delegation an das Parlament, so verzichtet die Aktivbürgerschaft zum voraus für eine bestimmte Frage auf ihr Mitspracherecht.