Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, da im formellen Gesetz weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch die Grundzüge der Abgabe geregelt seien. Das Finanz-Departement macht geltend, es handle sich um eine zulässige Kompetenz-Delegation an die Legislative, für welche nicht die strengeren Voraussetzungen einer Delegation an die Exekutive gälten. Der Gebührentarif stelle demnach eine genügende gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben dar.