5. a) Wird die Errichtungsgebühr für Schuldbriefe als „Gebühr“ betrachtet, sind sich die Parteien einig, dass es sich nicht um eine blosse Kanzleigebühr handelt, dass für die Abgabe eine genügende gesetzliche Grundlage notwendig ist und dass als formell-gesetzliche Grundlage § 371 EG ZGB zu gelten hat. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, da im formellen Gesetz weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch die Grundzüge der Abgabe geregelt seien.