b) Aber auch wenn die Errichtungsgebühr Elemente einer Steuer in sich trüge, die Abgabe also als Gemengesteuer im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu betrachten wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass die gesamte Abgabe nun ohne gesetzliche Grundlage wäre und überhaupt nicht erhoben werden dürfte, weil die Verfassung die verfassungswidrige Bestimmung des Gebührentarifs automatisch aufheben würde. Vielmehr müsste dann wohl nur der über die zulässige Gebühr hinausgehende Teil - der Steueranteil - als ohne genügende rechtliche Grundlage betrachtet werden.