Gegen die Qualifizierung als Steuer spricht sodann, dass der Gesamtertrag der Amtschreibereigebühren den Gesamtaufwand der Amtschreibereien nicht oder nur knapp zu decken vermag, also im Gesamten ein fiskalisches Interesse verneint werden muss. Wird nun die Errichtungsgebühr für Schuldbriefe als Grundbuchgebühr und nicht als Steuer qualifiziert, ist die von den Beschwerdeführern verlangte ausdrücklich Erwähnung in der Verfassung des Kantons Solothurn nicht notwendig und ihr entsprechender Einwand geht fehl. b)