Gegen die Qualifizierung als Rechtsverkehrssteuer spricht, dass eben nicht der Handel mit bzw. das Übertragen von Schuldbriefen mit einer Abgabe belegt wird, sondern das Tätigwerden der Amtschreiberei, das Errichten und die Eintragung des Schuldbriefes im Grundbuch. Gegen die Qualifizierung als Steuer spricht sodann, dass der Gesamtertrag der Amtschreibereigebühren den Gesamtaufwand der Amtschreibereien nicht oder nur knapp zu decken vermag, also im Gesamten ein fiskalisches Interesse verneint werden muss.