Auch beim Anrechnen früher errichteter Schuldbriefe mit der gesamten Summe handelt es sich um eine typische Beschränkung für Gebühren, wird doch klar der Interessewert als Anknüpfungspunkt verwendet (vgl. z.B. Anschlussgebühren, die nach dem Gebäudeversicherungswert erhoben werden, bei einer Erhöhung nach der Differenz zwischen alter und neuer Schätzung). Gegen die Qualifizierung als Rechtsverkehrssteuer spricht, dass eben nicht der Handel mit bzw. das Übertragen von Schuldbriefen mit einer Abgabe belegt wird, sondern das Tätigwerden der Amtschreiberei, das Errichten und die Eintragung des Schuldbriefes im Grundbuch.