ginge es primär um die Erfüllung fiskalischer Zwecke, wäre es nicht angebracht, das Maximum bereits bei einer Schuldbriefsumme von Fr. 4,5 Mio anzusetzen. Auch beim Anrechnen früher errichteter Schuldbriefe mit der gesamten Summe handelt es sich um eine typische Beschränkung für Gebühren, wird doch klar der Interessewert als Anknüpfungspunkt verwendet (vgl. z.B. Anschlussgebühren, die nach dem Gebäudeversicherungswert erhoben werden, bei einer Erhöhung nach der Differenz zwischen alter und neuer Schätzung).