Die solothurnische „Gebühr“ für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme ist nun in diesem System wie folgt einzuordnen: a) Für die Qualifizierung als Gebühr spricht in erster Linie die Tatsache, dass die Abgabe klar als Gegenleistung für staatliches Tätigwerden erhoben wird, nämlich für das Errichten oder Ändern eines Schuldbriefes. Dafür spricht auch die klare Begrenzung innerhalb eines Minimums und eines Maximums in beschränkter Höhe; ginge es primär um die Erfüllung fiskalischer Zwecke, wäre es nicht angebracht, das Maximum bereits bei einer Schuldbriefsumme von Fr. 4,5 Mio anzusetzen.