verbinden. In früheren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, eine Gebühr von 7 ‰ des Wertbetrages eines Schuldbriefes für die Eintragung im Grundbuch sei nicht übertrieben hoch (vgl. BGE 82 I 304). In diesem Ausmass jedenfalls wurde die Errichtungs- bzw. Eintragungsgebühr für Schuldbriefe als Gebühr, und nicht als Steuer, betrachtet. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass neben einer Eintragungsgebühr eine Errichtungsgebühr verlangt werden könne. 4. Die solothurnische „Gebühr“ für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme ist nun in diesem System wie folgt einzuordnen: a)