3. Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung drei Arten von Grundbuchgebühren: Die Kanzleigebühren als Gebühren, die nur gerade jene Kosten decken, die dem Staat im Einzelfall aus einer Amtshandlung entstehen (als Beispiel: Erstellen eines Grundbuchauszuges), die Verwaltungsgebühren, die dazu bestimmt sind, die Kosten eines bestimmten Zweiges der Verwaltung des Staates zu decken, im Falle der Grundbuchgebühren also die Kosten der Grundbuchführung (dazu gehören z.B. die Gebühren für die Errichtung von Kaufverträgen, Dienstbarkeiten etc.) und die Gemengsteuern als Abgaben, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer auf dem Akt der Eintragung