Ob nun darin ein echter Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts erblickt wird oder nur umschrieben ist, was aufgrund von Art. 6 ZGB allgemein gilt, nämlich dass die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundesprivatrecht nicht beschränkt seien: jedenfalls sind die Kantone in der Gestaltung der Grundbuchgebühren frei, soweit sie sich innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen bewegen. 3. Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung drei Arten von Grundbuchgebühren: