Erwägungen: 1. Anwendbar ist in der vorliegenden Sache der Gebührentarif, wie er im Oktober 1995 galt, da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Rechtssatzes verwirklichte. 2. a) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Errichtungsgebühr sei zum grössten Teil keine Gebühr, sondern eine Rechtsverkehrssteuer, eine „Hypothekensteuer“, die mangels Grundlage in der Kantonsverfassung nicht zulässig sei und gegen das Legalitätsprinzip verstosse. § 146 Gebührentarif gelte deshalb in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 KV als aufgehoben. Das Departement verweist in seiner Vernehmlassung für die Unterscheidung zwischen Kausalabgabe und Steuer auf die Verfügung.