Mit Eingabe vom 22. November 1996 wurde die Beschwerde ausführlich begründet. Mit Schreiben vom 10. Januar 1997 erstattete das Finanz-Departement seine Vernehmlassung mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Am 14. Februar 1997 reichten die Beschwerdeführer eine ausführliche Rückäusserung ein, in welcher sie an ihren Anträgen vollumfänglich festhielten. Erwägungen: 1. Anwendbar ist in der vorliegenden Sache der Gebührentarif, wie er im Oktober 1995 galt, da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Rechtssatzes verwirklichte.