Die Gebühren nach § 146 Gebührentarif seien Kausalabgaben, der Gebührentarif sei genügende gesetzliche Grundlage und im übrigen handle es sich um eine zulässige pauschalierte Kausalabgabe. 3. Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes erhoben die Einsprecher mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der in der Verfügung festgesetzte Rechnungsbetrag sei herabzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 22. November 1996 wurde die Beschwerde ausführlich begründet.