bereits bestehende Pfandrechte wurden angerechnet. 2. Gegen die Verfügung der Amtschreiberei erhoben die Gebührenpflichtigen Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und die Gebühren auf einen Betrag zu reduzieren, der dem Kostendeckungs- und dem Aequivalenzprinzip entspreche, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Finanz-Departement des Kantons Solothurn wies die Einsprache mit Verfügung vom 15. Oktober 1996 kostenfällig ab. Die Gebühren nach § 146 Gebührentarif seien Kausalabgaben, der Gebührentarif sei genügende gesetzliche Grundlage und im übrigen handle es sich um eine zulässige pauschalierte Kausalabgabe.