KSGE 1998 Nr. 15 KV Art. 142 Abs. 1, EG ZGB § 371 - Gebühr für die Errichtung von Schuldbriefen. Ist eine Gebühr und keine Steuer. Der Gebührentarif als kantonsrätliche Verordnung ist eine genügend formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der darin geregelten Gebühren. Das Kostendeckungsprinzip hat diesbezüglich keine Bedeutung mehr. Urteil N 1996/10 vom 7.9.1998 Sachverhalt: 1. Am 17. Oktober 1995 liess das Ehepaar X. mit Pfandvertrag Nr. 173 und 174 an GB Solothurn Nr. ... Schuldbriefe von Fr. 900’000.-- und Fr. 240’000.-- errichten. Dafür stellte ihm die Amtschreiberei mit Verfügung Nr. 51854/2282 vom 13.November 1995 Rechnung für Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 2’238.--.