{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-10_1998-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128796&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "af5a752036c129ccbbaa07bffbf57002"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für die Errichtung von Schuldbriefen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:46", "Checksum": "9845d279158a83168a50af290be68512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10\nRegeste:\nGebühr für die Errichtung von Schuldbriefen\n\n\nDas kantonale Verfassungsrecht räumt dem Kantonsrat (auch) Rechtsetzungskompetenzen ein, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst zugestehen. Die Delegation von Rechtsetzung an das Parlament ist demnach nicht zum voraus und grundsätzlich ausgeschlossen. Als Einschränkung dieses Delegationsrechts bestimmt Art. 71 KV, dass alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form eines Gesetzes zu erlassen sind. Demnach wäre zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Höhe der Gebühr für die Errichtung und Eintragung eines Schuldbriefes als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne der Kantonsverfassung zu betrachten ist. Das könnte wohl mit guten Gründen verneint werden, betrifft diese Gebühr doch nur einen kleinen Teil aller dem Gesetz Unterworfenen und auch diese meist nur wenige Male, braucht indessen aus folgendem Grund gar nicht entschieden zu werden.\nArt. 142 Abs. 1 der KV bestimmt nämlich, dass bestehende Erlasse, auch wenn sie von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen wurden, weiter gelten, Änderungen hingegen sich nach der neuen Verfassung zu richten haben. Diese „zeitlose“ Regelung der beschränkten Weitergeltung bisherigen Rechts, wie sie von den Beschwerdeführern bezeichnet wird, verletzt nicht den in Art. 5 KV verankerten Grundsatz der Bindung an die Verfassung, sondern garantiert in erster Linie die Rechtssicherheit.\nDer Gebührentarif, 1979 erlassen vom Kantonsrat in Form einer kantonsrätlichen Verordnung, ist deshalb als genügende formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der darin geregelten Gebühren zu betrachten (vgl. auch BGE 123 I 249).\n6. Ist der Gebührentarif aber als genügende formell-gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben zu betrachten, so hat das Kostendeckungsprinzip keine Bedeutung. Legt der Gesetzgeber nämlich eine Abgabe fest, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, so findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung; dafür müssen die genannten Mindestanforderungen an ein formell-gesetzliche Grundlage erfüllt sein (BGE 121 I 236 mit Hinweisen). Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben mehr als kostendeckende Beträge festzusetzen, findet zudem ihre Schranken am Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten wie dem Rechtsgleichheitsgebot.\nDas Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Vorliegend steht der einmaligen Abgabe von Fr. 2’238.-- eine Schuldbrieferrichtung bzw. -erhöhung in Höhe von ca. Fr. 900’000.-- gegenüber. Mit der Errichtung und Eintragung des Schuldbriefes wurde den Beschwerdeführern ermöglicht, den Wert ihres Grundstückes zu „mobilisieren“. Mit der Belehnung des Schuldbriefes durch die Bank wird ihnen ermöglicht, ohne entsprechende Ersparnisse ein entsprechendes Haus als Eigentümer zu nutzen. Im Verhältnis zur wiederkehrenden Verzinsung des aufgenommenen und durch den Schuldbrief gesicherten Kapitals, die bei 4 % und Fr. 900’000.-- jährlich Fr. 36’000.-- beträgt, und auch im Verhältnis zum ebenfalls jährlich anfallenden geringen Vermögenssteuerwert (infolge des geringen Katasterwertes), erscheint die einmalige Gebühr von knapp 2,5 ‰ keineswegs unadäquat. Dass der Interessewert des Privaten an der Leistung des Gemeinwesens für die Bemessung der Gebühr von Bedeutung ist, hat das Bundesgericht im übrigen in konstanter Rechtsprechung immer wieder bestätigt.\nDie Beschwerde ist demnach abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 7. September 1998"}