{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-10_1998-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128796&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "af5a752036c129ccbbaa07bffbf57002"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für die Errichtung von Schuldbriefen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:46", "Checksum": "9845d279158a83168a50af290be68512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10\nRegeste:\nGebühr für die Errichtung von Schuldbriefen\n\n\n3. Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung drei Arten von Grundbuchgebühren: Die Kanzleigebühren als Gebühren, die nur gerade jene Kosten decken, die dem Staat im Einzelfall aus einer Amtshandlung entstehen (als Beispiel: Erstellen eines Grundbuchauszuges), die Verwaltungsgebühren, die dazu bestimmt sind, die Kosten eines bestimmten Zweiges der Verwaltung des Staates zu decken, im Falle der Grundbuchgebühren also die Kosten der Grundbuchführung (dazu gehören z.B. die Gebühren für die Errichtung von Kaufverträgen, Dienstbarkeiten etc.) und die Gemengsteuern als Abgaben, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer auf dem Akt der Eintragung verbinden.\nIn früheren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, eine Gebühr von 7 ‰ des Wertbetrages eines Schuldbriefes für die Eintragung im Grundbuch sei nicht übertrieben hoch (vgl. BGE 82 I 304). In diesem Ausmass jedenfalls wurde die Errichtungs- bzw. Eintragungsgebühr für Schuldbriefe als Gebühr, und nicht als Steuer, betrachtet. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass neben einer Eintragungsgebühr eine Errichtungsgebühr verlangt werden könne.\n4. Die solothurnische „Gebühr“ für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme ist nun in diesem System wie folgt einzuordnen:\na) Für die Qualifizierung als Gebühr spricht in erster Linie die Tatsache, dass die Abgabe klar als Gegenleistung für staatliches Tätigwerden erhoben wird, nämlich für das Errichten oder Ändern eines Schuldbriefes. Dafür spricht auch die klare Begrenzung innerhalb eines Minimums und eines Maximums in beschränkter Höhe; ginge es primär um die Erfüllung fiskalischer Zwecke, wäre es nicht angebracht, das Maximum bereits bei einer Schuldbriefsumme von Fr. 4,5 Mio anzusetzen. Auch beim Anrechnen früher errichteter Schuldbriefe mit der gesamten Summe handelt es sich um eine typische Beschränkung für Gebühren, wird doch klar der Interessewert als Anknüpfungspunkt verwendet (vgl. z.B. Anschlussgebühren, die nach dem Gebäudeversicherungswert erhoben werden, bei einer Erhöhung nach der Differenz zwischen alter und neuer Schätzung). Gegen die Qualifizierung als Rechtsverkehrssteuer spricht, dass eben nicht der Handel mit bzw. das Übertragen von Schuldbriefen mit einer Abgabe belegt wird, sondern das Tätigwerden der Amtschreiberei, das Errichten und die Eintragung des Schuldbriefes im Grundbuch. Gegen die Qualifizierung als Steuer spricht sodann, dass der Gesamtertrag der Amtschreibereigebühren den Gesamtaufwand der Amtschreibereien nicht oder nur knapp zu decken vermag, also im Gesamten ein fiskalisches Interesse verneint werden muss.\nWird nun die Errichtungsgebühr für Schuldbriefe als Grundbuchgebühr und nicht als Steuer qualifiziert, ist die von den Beschwerdeführern verlangte ausdrücklich Erwähnung in der Verfassung des Kantons Solothurn nicht notwendig und ihr entsprechender Einwand geht fehl.\nb) Aber auch wenn die Errichtungsgebühr Elemente einer Steuer in sich trüge, die Abgabe also als Gemengesteuer im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu betrachten wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass die gesamte Abgabe nun ohne gesetzliche Grundlage wäre und überhaupt nicht erhoben werden dürfte, weil die Verfassung die verfassungswidrige Bestimmung des Gebührentarifs automatisch aufheben würde. Vielmehr müsste dann wohl nur der über die zulässige Gebühr hinausgehende Teil - der Steueranteil - als ohne genügende rechtliche Grundlage betrachtet werden. Davon gehen wohl auch die Beschwerdeführer aus, verlangen sie doch in ihren Anträgen die Herabsetzung der Abgabe auf einen für eine Gebühr zulässigen Betrag, nicht aber deren vollständige Aufhebung, obwohl sie die Bestimmung von § 146 Gebührentarif infolge Verfassungswidrigkeit aufgehoben sehen wollen.\n5. a) Wird die Errichtungsgebühr für Schuldbriefe als „Gebühr“ betrachtet, sind sich die Parteien einig, dass es sich nicht um eine blosse Kanzleigebühr handelt, dass für die Abgabe eine genügende gesetzliche Grundlage notwendig ist und dass als formell-gesetzliche Grundlage § 371 EG ZGB zu gelten hat.\nDie Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, da im formellen Gesetz weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch die Grundzüge der Abgabe geregelt seien.\nDas Finanz-Departement macht geltend, es handle sich um eine zulässige Kompetenz-Delegation an die Legislative, für welche nicht die strengeren Voraussetzungen einer Delegation an die Exekutive gälten. Der Gebührentarif stelle demnach eine genügende gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben dar.\nb) § 371 EG ZGB ermächtigt den Kantonsrat, im Gebührentarif die von den administrativen und richterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze (sowie die Entschädigungen für Verteidiger etc.) zu bestimmen.\nNach Lehre und Praxis handelt es sich bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Parlament „um eine typische Frage des schweizerischen Rechts, die sich nur in der direkten Demokratie stellt (...). Enthält ein kantonales Gesetz eine Delegation an das Parlament, so verzichtet die Aktivbürgerschaft zum voraus für eine bestimmte Frage auf ihr Mitspracherecht. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine solche Delegation zulässig sei, lässt sich mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit des Verfassungsrechts der einzelnen Kantone nicht generell beantworten. Die Bundesverfassung steht einer solchen Delegation jedenfalls nicht im Wege (...). Inwieweit die Aktivbürgerschaft ihre Rechte durch Delegation auf das kantonale Parlament übertragen kann, bestimmt sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Verfassungsrecht (zit. nach Imboden/Rhinow, Bd. I, Nr. 63, B IV mit Verweis auf BGE 99 Ia 543). Diese Rechtsprechung gilt immer noch (Ergänzungsband Krähenmann, a.a.O. mit Verweis auf BGE 112 Ia 254)."}