{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1998-09-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1996-10_1998-09-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128796&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "af5a752036c129ccbbaa07bffbf57002"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1996.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr für die Errichtung von Schuldbriefen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:46", "Checksum": "9845d279158a83168a50af290be68512", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.09.1998 SGNEB.1996.10\nRegeste:\nGebühr für die Errichtung von Schuldbriefen\n\nKSGE 1998 Nr. 15\nKV Art. 142 Abs. 1, EG ZGB § 371 - Gebühr für die Errichtung von Schuldbriefen.\nIst eine Gebühr und keine Steuer.\nDer Gebührentarif als kantonsrätliche Verordnung ist eine genügend formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der darin geregelten Gebühren. Das Kostendeckungsprinzip hat diesbezüglich keine Bedeutung mehr.\nUrteil N 1996/10 vom 7.9.1998\nSachverhalt:\n1. Am 17. Oktober 1995 liess das Ehepaar X. mit Pfandvertrag Nr. 173 und 174 an GB Solothurn Nr. ... Schuldbriefe von Fr. 900’000.-- und Fr. 240’000.-- errichten. Dafür stellte ihm die Amtschreiberei mit Verfügung Nr. 51854/2282 vom 13.November 1995 Rechnung für Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 2’238.--. Diese setzen sich zusammen aus einer Errichtungsgebühr von Fr. 1’400.-- zuzüglich einer Löschungsgebühr von Fr. 70.-- und Auslagen von Fr. 20.-- bei Pfandvertrag Nr. 173, einer Errichtungsgebühr von Fr. 720.-- nebst Auslagen von Fr. 15.-- für Pfandvertrag Nr. 174 sowie MwSt von Fr. 13.--. Bei der Bemessung der Errichtungsgebühren wurde entsprechend § 146 Gebührentarif auf die Pfandsumme abgestellt; bereits bestehende Pfandrechte wurden angerechnet.\n2. Gegen die Verfügung der Amtschreiberei erhoben die Gebührenpflichtigen Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und die Gebühren auf einen Betrag zu reduzieren, der dem Kostendeckungs- und dem Aequivalenzprinzip entspreche, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nDas Finanz-Departement des Kantons Solothurn wies die Einsprache mit Verfügung vom 15. Oktober 1996 kostenfällig ab. Die Gebühren nach § 146 Gebührentarif seien Kausalabgaben, der Gebührentarif sei genügende gesetzliche Grundlage und im übrigen handle es sich um eine zulässige pauschalierte Kausalabgabe.\n3. Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes erhoben die Einsprecher mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der in der Verfügung festgesetzte Rechnungsbetrag sei herabzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 22. November 1996 wurde die Beschwerde ausführlich begründet.\nMit Schreiben vom 10. Januar 1997 erstattete das Finanz-Departement seine Vernehmlassung mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.\nAm 14. Februar 1997 reichten die Beschwerdeführer eine ausführliche Rückäusserung ein, in welcher sie an ihren Anträgen vollumfänglich festhielten.\nErwägungen:\n1. Anwendbar ist in der vorliegenden Sache der Gebührentarif, wie er im Oktober 1995 galt, da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Rechtssatzes verwirklichte.\n2. a) In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Errichtungsgebühr sei zum grössten Teil keine Gebühr, sondern eine Rechtsverkehrssteuer, eine „Hypothekensteuer“, die mangels Grundlage in der Kantonsverfassung nicht zulässig sei und gegen das Legalitätsprinzip verstosse. § 146 Gebührentarif gelte deshalb in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 KV als aufgehoben.\nDas Departement verweist in seiner Vernehmlassung für die Unterscheidung zwischen Kausalabgabe und Steuer auf die Verfügung. Die umstrittene Abgabe sei nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern stelle ein pauschaliertes Entgelt für eine Dienstleistung der Amtschreiberei dar. Es handle sich um eine Gebühr, nicht um eine Steuer.\nb) Steuern sind staatliche Abgaben, die der Staat bzw. das dazu ermächtigte Gemeinwesen primär zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs erhebt und die „voraussetzungslos“, d.h. ohne besondere Gegenleistung, geschuldet sind. Kausalabgaben sind demgegenüber Entgelte an den Staat für bestimmte Dienstleistungen und besondere Vorteile. Zu den Kausalabgaben zählen nach der Praxis die Gebühren, die Beiträge, die Ersatzabgaben und die Konzessionsabgaben (vgl. z.B. Imboden/Rhinow, Bd. II, Nr. 108, B I a und b). Enthält eine Abgabe Elemente einer Kausalabgabe und einer Steuer, spricht man von Gemengsteuer.\nGrundstückabgaben gibt es zahlreiche verschiedene. Hauptabgaben, vom finanziellen Ertrag her gesehen, sind die Grundsteuern, die voraussetzungslos geschuldet werden, wenn bestimmte, in den Steuergesetzen umschriebene rechtliche oder wirtschaftliche Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehören z.B. die (andernorts erhobene) Liegenschaftssteuer, die Handänderungssteuer (als Rechtsverkehrssteuer) und die Grundstückgewinnsteuer. Zu den Grundstückabgaben gehören daneben die Grundeigentümerbeiträge (als Vorzugslasten). Schliesslich fallen die verschiedensten Gebühren an, so z.B. Anschluss- und Benützungsgebühren für Anlagen der Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, TV etc.). Für alle erwähnten Beispiele ist die Zuordnung zu den Steuern bzw. Kausalabgaben heute praktisch unbestritten.\nNach Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone für die Eintragungen in das Grundbuch (und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten) Gebühren erheben. Ob nun darin ein echter Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts erblickt wird oder nur umschrieben ist, was aufgrund von Art. 6 ZGB allgemein gilt, nämlich dass die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundesprivatrecht nicht beschränkt seien: jedenfalls sind die Kantone in der Gestaltung der Grundbuchgebühren frei, soweit sie sich innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen bewegen."}