teilweise unterliegenden Rekurrenten anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Es rechtfertigt sich hier, den Rekurrenten diese Kosten zur Hälfte, ausmachend CHF 500, aufzuerlegen. Die Gemeinde hat keine Kosten zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, wobei namentlich die teilweise obsiegenden Rekurrenten sich selbst vertreten haben. 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Den Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 500 zur Bezahlung auferlegt.