Eine Verfügung, wozu auch Vorbezugsrechnungen gehören, gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wurde. Die Zustellungsart wählt die Steuerbehörde. Aus einer mangelhaften Zustellung dürfen einem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen. Grundsätzlich ist es Sache der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass die Zustellung erfolgt ist. Kann der Nachweis nicht ohne weiteres erbracht werden, vor allem bei Normalzustellung mit A- oder B-Post, ist die fehlerhafte Postzustellung nicht einfach zu vermuten.