Die Gemeindesteuern werden, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1), gemäss § 11 f. Gemeindesteuerreglement am 1. April, 1. August und 1. Dezember zu je 1/3 erhoben. Sie müssen innert 30 Tage seit Fälligkeit entrichtet sein, andernfalls ist ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet. Bedingung einer Verzugszinspflicht ist der Erhalt einer Zahlungsaufforderung, mithin einer provisorischen oder definitiven Rechnung. Nach Ansicht der Gemeinde sei die Vorbezugsrechnung im März 2020 an die bekannte Adresse in Y verschickt worden. Sie sei nicht als unzustellbar zurückgekommen. 3.2 Eine Verfügung, wozu auch Vorbezugsrechnungen gehören, gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wurde.