164 N 4 f.; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 16 E. 3.3). 3. Nach Ansicht der EG Y haben die Rekurrenten die Vorbezugsrechnung im März 2020, die provisorische Veranlagung mit Rechnung im November 2021 und die definitive Veranlagung mit Rechnung im August 2024 erhalten. Bezahlt wurde indessen erst die definitive Rechnung. Die Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, nie eine frühere Rechnung erhalten zu haben. 3.1 Die Gemeindesteuern werden, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1), gemäss § 11 f. Gemeindesteuerreglement am 1. April, 1. August und 1. Dezember zu je 1/3 erhoben.