Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Wird der Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen verzinslich. Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der/die Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern, Bussen und Strafsteuern werden von Amtes wegen mit Zins zurückerstattet;