Als Vorausbezug werden mit Fälligkeit am 1. April, am 1. August und, sofern keine Schlussabrechnung vorliegt, am 1. Dezember je 1/3 der Vorjahressteuer erhoben. Ist eine Vorjahressteuer nicht bekannt, so ist auf die Steuererklärung oder auf den mutmasslich geschuldeten Betrag abzustellen; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der/die Steuerpflichtige vorher anzuhören (§ 11 Steuerreglement). Die Steuer muss innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet werden. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen.