Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§§ 256 ff. und 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 7 Abs. 4 Steuerreglement der EG Y). Die Rekurrenten sind beschwert. Auf den Rekurs ist einzutreten. Im vorliegenden Fall ist der Verzugszins der Gemeindesteuerrechnung 2020 streitig. 2.1 Die Gemeindesteuern werden durch den/die Verwalter/in bezogen. Als Vorausbezug werden mit Fälligkeit am 1. April, am 1. August und, sofern keine Schlussabrechnung vorliegt, am 1. Dezember je 1/3 der Vorjahressteuer erhoben.