Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die EG Y vor allem fest, dass die Vorbezugsrechnung vom März 2020 und die provisorische Schlussrechnung vom 30. November 2021 den Rekurrenten zugestellt worden seien, da keine entsprechende Meldung der Unzustellbarkeit bei der Gemeinde eingegangen sei. Zudem sollte den Rekurrenten das Verfahren des Steuerbezugs der Gemeinde aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit zur EG Y bekannt sein. Eine fehlende Vorbezugsrechnung hätte auffallen sollen. Die Verzugszinsen seien nach geltendem Recht berechnet und erhoben worden; sie seien geschuldet. Es wird beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten.