Die Gemeinde könne nicht beweisen, die Vorbezugs- und Steuerrechnungen korrekt zugestellt zu haben. Die Rekurrenten bestreiten deren Erhalt. Demnach sei die angefochtene Verzugszinsrechnung aufzuheben. Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht, unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die EG Y vor allem fest, dass die Vorbezugsrechnung vom März 2020 und die provisorische Schlussrechnung vom 30. November 2021 den Rekurrenten zugestellt worden seien, da keine entsprechende Meldung der Unzustellbarkeit bei der Gemeinde eingegangen sei.