Im Frühjahr 2021 hätten die Rekurrenten ihren Wohnsitz in den Kanton C nach D gewechselt. Die Gemeinde Y sei offensichtlich mit der Veranlagung in Verzug geraten, da die definitive Steuerrechnung 2020 erst im August 2024 erhoben und anschliessend auch bezahlt worden sei. Die Rekurrenten bestreiten, die Vorbezugsrechnungen für die Gemeindesteuern 2020 im März 2020 erhalten zu haben, zumal andernfalls, wie in den Vorjahren, eine Begleichung der Schuld erfolgt wäre. Auch die Rechnung aufgrund der provisorischen Veranlagung vom November 2021 sei den Rekurrenten nie zugestellt worden. Die Gemeinde könne nicht beweisen, die Vorbezugs- und Steuerrechnungen korrekt zugestellt zu haben.