Der Verzugszins sei korrekt verrechnet worden. 2.1 Mit Rekurs vom 27. Dezember 2024 gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt, die Verzugszinsrechnung vom 22. Juli 2024 aufzuheben, unter Kostenauflage zulasten der Gemeinde. Dazu wird vor allem geltend gemacht, die Rekurrenten hätten während rund 20 Jahren in der Gemeinde Y gewohnt und die Vorbezugsrechnungen sowie die definitiven Steuerrechnungen jeweils nach Erhalt fristgerecht bezahlt. Im Frühjahr 2021 hätten die Rekurrenten ihren Wohnsitz in den Kanton C nach D gewechselt.