{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2025-1_2025-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173452&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18946dd8d0cca686df56fc9341ddcbef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:33:10", "Checksum": "bc09bcff56bbf7973d812525ab81047a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1\nRegeste:\nVerzugszinsen Gemeindesteuer 2020\n\n\n3.5 Nach dem Ausgeführten ist der strittige Verzugszins nicht bereits ab der Fälligkeit des Vorbezugs zu erheben, sondern erst aufgrund der Zustellung der provisorischen Veranlagung mit Rechnung vom 29. November 2021 nach Ablauf deren Fälligkeit am 29. Dezember 2021, d.h. seit 30. Dezember 2021. Die Höhe des Zinssatzes von 3.0 bzw. 3.5 % ab 2024 ist unstreitig. Der Rekurs ist demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die teilweise obsiegenden resp. teilweise unterliegenden Rekurrenten anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Es rechtfertigt sich hier, den Rekurrenten diese Kosten zur Hälfte, ausmachend CHF 500, aufzuerlegen. Die Gemeinde hat keine Kosten zu tragen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, wobei namentlich die teilweise obsiegenden Rekurrenten sich selbst vertreten haben.\n1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.\n2. Den Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 500 zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- Einwohnergemeinde Y (eingeschrieben)\n- VB Solothurn (PersID …)\n- KStA, Rechtsdienst\n- Finanzdepartement, Kanzlei\nExpediert am:"}