{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2025-1_2025-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173452&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18946dd8d0cca686df56fc9341ddcbef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:35:02", "Checksum": "d3eff369fc041d97f3757eb5300a78f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1\nRegeste:\nVerzugszinsen Gemeindesteuer 2020\n\nDazu\nist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§§ 256 ff. und 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 7 Abs. 4 Steuerreglement der EG Y). Die Rekurrenten sind beschwert. Auf den Rekurs ist einzutreten.\nIm vorliegenden Fall ist der Verzugszins der Gemeindesteuerrechnung 2020 streitig.\n2.1 Die Gemeindesteuern werden durch den/die Verwalter/in bezogen. Als Vorausbezug werden mit Fälligkeit am 1. April, am 1. August und, sofern keine Schlussabrechnung vorliegt, am 1. Dezember je 1/3 der Vorjahressteuer erhoben. Ist eine Vorjahressteuer nicht bekannt, so ist auf die Steuererklärung oder auf den mutmasslich geschuldeten Betrag abzustellen; wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der/die Steuerpflichtige vorher anzuhören (§ 11 Steuerreglement). Die Steuer muss innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet werden. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Wird der Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so ist er vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen verzinslich. Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der/die Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern, Bussen und Strafsteuern werden von Amtes wegen mit Zins zurückerstattet; es gelten die vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen (§ 12 Steuerreglement).\n2.2 Eine Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung (frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 164 N 4 f.; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 16 E. 3.3).\n3. Nach Ansicht der EG Y haben die Rekurrenten die Vorbezugsrechnung im März 2020, die provisorische Veranlagung mit Rechnung im November 2021 und die definitive Veranlagung mit Rechnung im August 2024 erhalten. Bezahlt wurde indessen erst die definitive Rechnung. Die Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, nie eine frühere Rechnung erhalten zu haben.\n3.1 Die Gemeindesteuern werden, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1), gemäss § 11 f. Gemeindesteuerreglement am 1. April, 1. August und 1. Dezember zu je 1/3 erhoben. Sie müssen innert 30 Tage seit Fälligkeit entrichtet sein, andernfalls ist ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet. Bedingung einer Verzugszinspflicht ist der Erhalt einer Zahlungsaufforderung, mithin einer provisorischen oder definitiven Rechnung. Nach Ansicht der Gemeinde sei die Vorbezugsrechnung im März 2020 an die bekannte Adresse in Y verschickt worden. Sie sei nicht als unzustellbar zurückgekommen.\n3.2 Eine Verfügung, wozu auch Vorbezugsrechnungen gehören, gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wurde. Die Zustellungsart wählt die Steuerbehörde. Aus einer mangelhaften Zustellung dürfen einem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen. Grundsätzlich ist es Sache der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass die Zustellung erfolgt ist. Kann der Nachweis nicht ohne weiteres erbracht werden, vor allem bei Normalzustellung mit A- oder B-Post, ist die fehlerhafte Postzustellung nicht einfach zu vermuten. Auf die Darstellungen des Steuerpflichtigen, dass er eine Veranlagung nicht erhalten hat, ist aber nur abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen, dass ein Zustellfehler nicht ausgeschlossen werden kann, genügen nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. zum Ganzen KSGE 2021 Nr. 16 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).\n3.3 Die Rekurrenten machen geltend, während Jahren die Vorbezugs- und definitiven Steuerrechnungen immer fristgerecht bezahlt zu haben. Im Frühjahr 2021 seien sie in den Kanton C nach D gezogen. Die Gemeinde sei mit der Veranlagung in Verzug geraten. In den Akten der EG Y befindet sich die provisorische Steuerrechnung vom 29. November 2021. Sie wurde korrekt nach D adressiert. Nicht bei den Akten sind indes die eigentlichen Vorbezugsrechnungen vom März 2020. Eingereicht wurden nur Journal- und Kontoauszüge. Nachdem in den Akten keine Vorbezugsrechnungen existieren, kann hier nicht zu Ungunsten der Steuerpflichtigen davon ausgegangen werden, dass diese fristgerecht zugestellt wurden. Aus dem Umstand, dass in früheren Jahren Vorbezugsrechnungen bezahlt wurden, kann die EG Y nichts für sich ableiten. Der Rekurs erweist sich demnach insoweit als begründet.\n3.4 Hingegen ist kein Grund ersichtlich, warum nach den Vorbezugsrechnungen auch die korrekt adressierte provisorische Steuerrechnung vom 29. November 2021 nicht angekommen sein soll. Hier machen die Rekurrenten keine Umstände geltend, die darauf hindeuten würden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Nichtzustellung besteht. Lediglich ein theoretisch möglicher Zustellfehler der Post genügt nicht, um von einer Nichtzustellung auszugehen (vgl. oben, E. 3.2). Der Rekurs ist damit insoweit unbegründet."}