{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2025-1_2025-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173452&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "18946dd8d0cca686df56fc9341ddcbef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:35:02", "Checksum": "d3eff369fc041d97f3757eb5300a78f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.05.2025 SGGEM.2025.1\nRegeste:\nVerzugszinsen Gemeindesteuer 2020\n\nSteuergericht\nUrteil vom 5. Mai 2025\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Laffer, Wiedmann\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGGEM.2025.1\ngegen\nbetreffend Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 22. Juli 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von den Steuerpflichtigen A und B X Gemeindesteuern von CHF 20'452 zuzüglich CHF 939.30 Verzugszins. Gegen diese Gemeindesteuerrechnung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache. Sie machten geltend, nie eine entsprechende Rechnung oder Mahnung erhalten zu haben, weshalb sie keinen Grund sehen würden, einen Verzugszins zu bezahlen. Ihre Steuerrechnungen seien immer fristgerecht bezahlt worden und sie seien nie etwas schuldig geblieben. Daher hätten sie die Steuerrechnung ohne Verzugszins von CHF 939.30 bezahlt.\n1.2 Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Gemeinde habe alles korrekt veranlasst, die Vorbezugsrechnung in 3 Raten, die Rechnung aufgrund der provisorischen Veranlagung und die Rechnung aufgrund der definitiven Veranlagung. Der Verzugszins sei korrekt verrechnet worden.\n2.1 Mit Rekurs vom 27. Dezember 2024 gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt, die Verzugszinsrechnung vom 22. Juli 2024 aufzuheben, unter Kostenauflage zulasten der Gemeinde. Dazu wird vor allem geltend gemacht, die Rekurrenten hätten während rund 20 Jahren in der Gemeinde Y gewohnt und die Vorbezugsrechnungen sowie die definitiven Steuerrechnungen jeweils nach Erhalt fristgerecht bezahlt. Im Frühjahr 2021 hätten die Rekurrenten ihren Wohnsitz in den Kanton C nach D gewechselt. Die Gemeinde Y sei offensichtlich mit der Veranlagung in Verzug geraten, da die definitive Steuerrechnung 2020 erst im August 2024 erhoben und anschliessend auch bezahlt worden sei. Die Rekurrenten bestreiten, die Vorbezugsrechnungen für die Gemeindesteuern 2020 im März 2020 erhalten zu haben, zumal andernfalls, wie in den Vorjahren, eine Begleichung der Schuld erfolgt wäre. Auch die Rechnung aufgrund der provisorischen Veranlagung vom November 2021 sei den Rekurrenten nie zugestellt worden. Die Gemeinde könne nicht beweisen, die Vorbezugs- und Steuerrechnungen korrekt zugestellt zu haben. Die Rekurrenten bestreiten deren Erhalt. Demnach sei die angefochtene Verzugszinsrechnung aufzuheben. Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht, unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die EG Y vor allem fest, dass die Vorbezugsrechnung vom März 2020 und die provisorische Schlussrechnung vom 30. November 2021 den Rekurrenten zugestellt worden seien, da keine entsprechende Meldung der Unzustellbarkeit bei der Gemeinde eingegangen sei. Zudem sollte den Rekurrenten das Verfahren des Steuerbezugs der Gemeinde aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit zur EG Y bekannt sein. Eine fehlende Vorbezugsrechnung hätte auffallen sollen. Die Verzugszinsen seien nach geltendem Recht berechnet und erhoben worden; sie seien geschuldet. Es wird beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten.\n"}