Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Gerichtskosten von CHF 2'988 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'488) zu bezahlen. Eine Parteientschädi-gung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 2'988 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: