7. Insofern erscheint es als erstellt, dass die Rekurrenten sich anlässlich ihrer Anmeldung in X oder allenfalls während ihres Aufenthalts in Z BL zur römisch-katholischen Konfession bekennt haben; dass sie bei der Anmeldung eine Nichtzugehörigkeitserklärung gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem kann ein Kirchenaustritt, dem immer nur Wirkung pro futuro zukommen kann, nur gegenüber der Kirchgemeinde erklärt werden (vgl. oben, E. 3, § 249 Abs. 5 StG). Dass die Rekurrenten aktiv aus der Kirche ausgetreten sind, haben sie nie geltend gemacht; es ist nicht erkennbar, dass sie eine entsprechende Austrittserklärung abgegeben hätten. 8. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet.