Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten diese Willensäusserung anlässlich der Anmeldung auf der Gemeinde X bestätigt haben. Ebenso haben sie zumindest die Steuererklärung 2015, welche die Konfessionszugehörigkeit beinhaltet, mit ihrer Unterzeichnung ausdrücklich als wahrheitsgetreu bezeichnet. Von einem blossen passiven Verhalten kann daher nicht die Rede sein.