Dass sie sich in diesem Zeitraum trotz der erwähnten Berührungspunkte auch nur einmal gegen die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche gewehrt hätten, wird von den Rekurrenten nicht aufgezeigt. 6. Im Rahmen ihrer Replik haben die Rekurrenten festgehalten, dass das irrtümliche Nichtbemängeln irgendwelcher Tatsachen (z.B. Kirchensteuererhebung) nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit führen könnte. Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig. Ein Bekenntnis impliziert eine aktive Willensäusserung. Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten diese Willensäusserung anlässlich der Anmeldung auf der Gemeinde X bestätigt haben.